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Betreutes Wohnen

FAQ´s

Häufig gestellte Fragen

Betreutes Wohnen

Der Begriff „Betreutes Wohnen“ ist im neuen Sozialgesetzbuch 9 ersetzt worden durch „Assistenzleistung“ bei der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum und umfasst auch noch weitere Leistungen.
Die Leitungen der Hilfe sind individuell an den Bedürfnissen der Antragsteller orientiert. Grundsätzlich sind die Leistungen in folgenden Bereichen möglich:

– Kontakte und persönliche Beziehungen
– Lebenspraktische Kompetenzen
– Arbeit oder arbeitsähnliche Maßnahmen
– Tagesstrukturierung und Freizeitgestaltung
– Umgang mit den psychischen Erkrankungen und/oder Suchterkrankungen

Kostenträger ist in der Regel der überörtliche Sozialhilfeträger, in Bayern sind dies die Bezirksverwaltungen.
Die genaue Berechnung nimmt der überörtliche Sozialhilfeträger im Einzelfall vor.
Auch das wird im Einzelfall vom überörtlichen Sozialhilfeträger überprüft.

Der Antragsteller sollte eine Wohnung haben, wenn Betreutes Einzelwohnen gewünscht ist. Es kann jedoch auf Wunsch auch bei der Wohnungssuche unterstützt werden.

Bei einer Betreuung in Betreuten Wohngemeinschaften stellt Coach & Care den Wohnraum zur Verfügung.

Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem jeweiligen Hilfebedarf der Person und wird vom Kostenträger ermittelt. Dieser bewilligt eine festgelegte Anzahl an Stunden, die über den gesamten Betreuungszeitraum individuell verteilt wird. Die Verteilung richtet sich nach Ihrem jeweils aktuellen Hilfebedarf. Die durchschnittliche Betreuungszeit im ambulant Betreuten Einzelwohnen und Betreuten Wohngemeinschaften liegt zwischen 2 und 6 Wochenstunden.

Im neuen SGB 9 gibt es kein Betreutes Wohnen mehr, sondern Assistenzleistungen. Diese haben mit einer rechtlichen Betreuung nichts zu tun.

Für eine rechtliche Betreuung ist ein richterlicher Beschluss erforderlich, der dem Betreuer Vollmachten für bestimmte Bereiche wie Finanzen, Gesundheit usw. verleiht. Für das Betreute Wohnen hingegen ist weder ein solcher Beschluss noch eine Bevollmächtigung nötig. Wir schließen mit Ihnen einen Betreuungsvertrag ab, in dem die Einzelheiten der Zusammenarbeit geregelt werden. Der Vertrag ist jederzeit kündbar.

Ja, für Jugendliche und junge Erwachsene ist bis zu einem bestimmten Alter die Jugendhilfe zuständig. Die Entscheidung hierüber wird im Einzelfall vom überörtlichen Sozialhilfeträger oder dem Jugendamt getroffen. Für das Alter „nach oben“ gibt es keine Altersgrenze.

Leistungserbringer für die Assistenzleistung ist der überörtliche Sozialhilfeträger. Für Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt oder Landkreis Bayreuth haben, ist hier der Bezirk Oberfranken zuständig.

Für die Antragstellung benötigen Sie einen Sozialbericht und einen Arztbericht, in dem Ihre Diagnose und eine seelische Behinderung (z.B. Psychose, Depression, Borderline-Störung, Angststörung, Persönlichkeitsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Suchterkrankung) bescheinigt wird. Dafür gibt es einen bestimmten Vordruck.

Den formellen Antrag beim überörtlichen Sozialhilfeträger erarbeiten wir gerne auf Wunsch gemeinsam mit Ihnen.

So lange wie Sie sie brauchen. Die Assistenzleistungen werden in der Regel für Zeiträume von ein bis zwei Jahren bewilligt. Danach muss ein Folgeantrag erstellt werden.

Sollte es noch mehr geben, was Sie gerne wissen möchten, fragen Sie uns Persönlich!

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